AUSBILDUNGSCURRICULUM HYPNOSE

ÖGATAP

April 2004

 

1. Beschreibung der methodenspezifischen Ausrichtung der HYPNOSE:

Hypnose verkörpert die älteste Form psychotherapeutisch wirksamer Einflussnahme auf den Menschen.

Bei dieser Form der Psychotherapie nimmt das Arbeiten mit dem veränderten und dem verändernden Bewusstseinszustand, die hypnotische Trance, eine zentrale Rolle ein. Andere wichtige Elemente einer solchen Therapie sind: die auf Vertrauen aufbauende therapeutische Beziehung und die Einbeziehung frühkindlicher Konflikte in das therapeutische Denken und Handeln.

Hypnotische Trance kann in fein differenzierten Abstufungen und Ausformungen verschiedene Tiefengrade erreichen. Der Hypnosetherapeut induziert diese Trancezustände beim Patienten durch verschiedene Techniken verbaler und nonverbaler Kommunikation, durch direkte und/oder indirekte Suggestion. Das Erleben der Hypnose ist gekennzeichnet durch Fokussierung der Aufmerksamkeit, veränderte Wahrnehmung, Imagination (bildhaftes Denken) und "Trance-Logik" (Primärprozess).

In der hypnotischen Trance können motorische Phänomene (unwillkürliche Reaktionen im Bereich der Willkürmotorik, Katalepsie, Levitation usw.) und sensorische Phänomene (Anästhesie, Hyper-Ästhesie, positive und negative Halluzinationen, Veränderung der Raum-, Zeit- und Körperwahrnehmung, Amnesie, Hypermnesie usw.) hervorgerufen und therapeutisch eingesetzt werden.

In der Hypnosetherapie wird der Mensch in seinem entwicklungs- und lerngeschichtlichen, systemischen und zukunftsorientierten Rahmen gesehen. Die Erkenntnisse der Tiefenpsychologie, insbesondere der psychoanalytischen Entwicklungspsychologie, Neurosenlehre, Objektbeziehungstheorie, Ich-Psychologie, Selbst-Psychologie u.a., der Lerntheorie, sowie die systemische Sichtweise liefern das Verständnis sowohl für Ätiologie von Störungen und Leidenszuständen als auch für die Zielrichtung psychotherapeutischen Handelns. Als übergeordnetes Prinzip gilt die Orientierung an gesunden Anteilen des Patienten sowie das Nutzen und Ausbauen von Ressourcen.

Mittels ressourcen- und lösungsorientiertem Vorgehen wird an einer Vielzahl von neurotischen Symptomen und Störungen gearbeitet. Gleichzeitig wird die Tiefendimension mit der Behandlung unbewusster Konflikte und Defizite, die auf frühere (Beziehungs-) Erfahrungen zurückzuführen sind, wirksam. Die therapeutische Beziehung und die Arbeit an der Übertragung bilden in dieser Hinsicht die Basis für psychische Weiterentwicklung und Reifung. Je nach Schwere der Störung oder Symptomatik wird kurz- oder langzeittherapeutisch gearbeitet.
 

2. Beschreibung der durch das Absolvieren des Curriculums für Hypnose vermittelten Qualifikationen, bzw. Beschreibung der curricularen Ausbildungsziele:

Die von der ÖGATAP angebotene Ausbildung in der Psychotherapiemethode Hypnose ermöglicht die umfassende Behandlung von PatientInnen. Durch das Absolvieren des Curriculums mit Selbsterfahrung und dem Erwerb von Theorie und Praxis sowie der Kenntnisse in den Bereichen Diagnostik, Indikationsstellung, Überweisungskompetenz, Erstellen von Arbeitshypothesen und Behandlungsplan, wird die Kompetenz zu reflektierter Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung von Patienten erworben.

Durch mehrere Evaluationsschritte zu Beginn, während und am Ende der fachspezifischen Ausbildung wird die persönliche Eignung zum/r PsychotherapeutIn und der Ausbildungsfortschritt der/s AusbildungskandidatIn laufend überprüft (siehe Punkt 3.1.4.)3. Curriculum
 

3.1 Hypnose - Ausbildung

(Psychotherapeutisches Fachspezifikum)

3.1.1. Theoretischer Teil (mind. 300 Std.) = § 6 (1)

3.1.1.1. Theorie der gesunden und psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung (60 Std.) = § 6, Abs.1 Z.1

Entwicklungspsychologie, Tiefenpsychologie, Ich-Psychologie, Selbstpsychologie, Objektbeziehungstheorie, Psychopathologie und Psychiatrie, Psychosomatik

3.1.1.2. Methodik und Technik (mind. 100 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.2

Psychophysiologie, objektive und subjektive Trancephänomene, Hypnosetheorien und Geschichte der Hypnose, Entspannungs- und Meditationstechniken, Suggestion; das Menschenbild und die Techniken von Milton Erickson; Therapieplanung (Erstinterview, Anamnese, Diagnostik, Arbeitshypothese, Therapieverlauf, Therapieende), Indikation und Kontraindikation der Hypnose

3.1.1.3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien (mind. 50 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.3

Neurosenlehre, Verhaltenspsychologie, Sozialpsychologie, Kommunikationstheorie, Systemtheorie, Gruppenprozesse

3.1.1.4. Psychotherapeutische Literatur (mind. 40 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.4

entsprechend der ständig aktualisierten Literaturliste

3.1.1.5. Schwerpunkt nach methodenspezifischer Ausrichtung (mind. 50 Std.)

Spezifische Theorien der Hypnose als psychotherapeutisches Verfahren mit besonderer Beachtung tiefenpsychologischer Grundlagen wie Neurosenlehre, Übertragung, Gegenübertragung, Abwehren etc. Induktions- und Vertiefungstechniken, Abgrenzung und Kombination von/mit anderen psychotherapeutischen Verfahren und theoretische Ansätze.
 

3.1.2. Praktischer Teil (mind. 1600 Std. lt. § 6 (2) Pth.G.)

3.1.2.1. Lehrtherapie; Lehranalyse; Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung (mind. 400 Std.) = § 6 Abs. 2 Z.1

Aufgeteilt in:

  1. Einzelselbsterfahrung mit Hypnose mit tiefenpsychologischer Orientierung (mind. 100 Std.)
  2. Gruppenselbsterfahrung mit Hypnose und Trance-Zuständen (mind. 200 Std.) in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe
  3. Seminare zur Anwendung der Methode – "Anwendungsseminare" (mind. 140 Std.). Diese umfassen mind. 100 Stunden Selbsterfahrung und 40 Stunden Theorie.

3.1.2.2. Psychotherapeutische Tätigkeit (mind. 600 Std.) = § 6, Abs.2, Z.4

Unter begleitender Supervision (mind. 120 Std.), zusammen mind. 720 Std.

Die begleitende Supervision (120 Stunden) setzt sich wie folgt zusammen:

a) Fallvorstellungen

Fallvorstellungen dienen der Kontrolle der Qualität der durchgeführten Therapie und können "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" absolviert werden. In letzterem Fall können nur Supervisionsstunden "ohne Fall" bestätigt werden. Falls eine Fallvorstellung im Rahmen einer Supervision gemacht wird, ist dies vorher anzukündigen.

Eine Fallvorstellung zeichnet sich durch den Charakter der Präsentation aus. Erwartet wird eine eigenständige Darstellung des Fallverlaufes mit Begründung der Vorgangsweise, einer nachvollziehbaren und reflektierten Darstellung der Überlegungen zu Indikation, Diagnosestellung, Arbeitshypothesen und Behandlungsplan; Daran schließt sich die Darstellung des therapeutischen Prozesses an.

Für Fallvorstellungen gelten folgende Kriterien:

Fallvorstellungen dauern mindestens 90 Minuten (2 Lehreinheiten).

Es sind mindestens 10 Fallvorstellungen mit eigenem Fall zu absolvieren. Davon müssen mindestens 5 in "Fallvorstellungsseminaren" bei den intern. Seminaren der ÖGATAP (Waidhofen, Radstadt) erbracht werden, die anderen 5 Fälle können in eigens organisierten Fallvorstellungsseminaren vor Ort, im Rahmen von Supervisionsgruppen und/oder innerhalb der Einzelsupervision vorgestellt werden. Auf der Teilnahmebestätigung ist von der/m LehrtherapeutIn danach einzutragen: "wurde einer Fallvorstellung gemäß vorgestellt". Zusätzlich zu den 10 Fallvorstellungen mit Fall sind 5 Fallvorstellungsseminare ohne eigenen Fall ("als ZuhörerIn") bei den "Fallvorstellungsseminaren" der int. Seminare (Radstadt, Waidhofen) nachzuweisen.

Fallvorstellungen sind bei der/m LeiterIn der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe dann möglich, wenn kein eigener Fall vorgestellt wird. Die Teilnahme wird dann als Supervision angerechnet. Fallvorstellungen mit Vorstellung eines Falles können bei der/m LeiterIn der eigenen Ausbildungsgruppe nicht absolviert werden (Ausnahme: bei regionalen Engpässen können max. 2 Fallvorstellungen bei der/m LeiterIn der Ausbildungsgruppe gemacht werden). Bei gewünschten Ausnahmen muss vorher schriftlich bei der Ausbildungsleitung angesucht werden. Diese Regelung gilt seit Juni 2000. Vorher absolvierte Fallvorstellungen werden anerkannt.

Im Rahmen der Ausbildung müssen insgesamt mindestens 3 verschiedene Fälle bei Fallvorstellungen vorgestellt werden. Bei einem/einer LehrtherapeutenIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) können maximal 5 Fallvorstellungen absolviert werden; insgesamt müssen Fallvorstellungen bei mindestens 4 verschiedenen LehrtherapeutenInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) erfolgen.

Eine besonders lange Therapie kann mehrmals in verschiedenen Therapiestadien vorgestellt werden, höchstens jedoch drei mal.

b) Supervision

Zur Abgrenzung von "Fallvorstellung" und "Supervision": Eine Fallvorstellung dient der Evaluation des Ausbildungsfortschrittes einer/s AusbildungskandidatIn. Eine Supervision dient der Reflexion der therapeutischen Arbeit und ist damit eine Hilfestellung für die TherapeutIn (in Ausbildung). Nach dem Absolvieren der vorgeschriebenen Fallvorstellungsstunden sind die restlichen Supervisionsstunden nach Bedarf und Möglichkeit zu gestalten (Fallvorstellung mit oder ohne eigenem Fall, Gruppen-, Einzelsupervision, Seminare mit ausgewiesenen Supervisionsstunden), wobei im Interesse der eigenen Qualität Einzelsupervision empfohlen wird.

Supervision kann nur bei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für Hypnose, einschließlich des/der LeiterIn der eigenen Ausbildungsgruppe in Anspruch genommen werden.

Bei jener Lehrperson, bei der man die eigene Lehrtherapie absolviert hat, kann weder eine Supervision noch eine Fallvorstellung erfolgen.

3.1.2.3. Praktikum (mind. 550 Std., § 6, Abs.2, Z.2)

Im Laufe der fachspezifischen Ausbildung muss ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von 550 Stunden absolviert werden. Wichtig ist, dass die Praktikumsstelle in der Liste der Praktikumsstellen des Ministeriums für Gesundheit und Frauen eingetragen ist.

  • Davon mindestens 150 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung des Gesundheitswesens (Klinik oder Krankenhaus, andernfalls muss eine multiprofessionelle Zusammenarbeit von PsychotherapeutInnen bei fallweiser Anwesenheit zumindest einer/s ÄrztIn zumindest zweimal pro Woche, vor allem bei Fallbesprechungen garantiert sein; Zusammenarbeit auch mit Angehörigen anderer Gesundheits- oder Sozialberufe, insbesondere mit Klinischen PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen, mit Angehörigen des diplomierten Krankenpflegepersonals, der medizinisch-technischen Dienste, mit diplomierten SozialarbeiterInnen etc. ist Voraussetzung)
     
  • die verbleibenden 400 Stunden können auch in einer psychosozialen Einrichtung absolviert werden (Beratungsstelle oder ähnliche Einrichtung)
     
  • Es können aber auch alle 550 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert werden. Die Absolvierung aller 550 Stunden ausschließlich in einer psychosozialen Einrichtung (Beratungsstelle oder ähnliches ) ist nicht möglich.
    Listen für vom Psychotherapiebeirat anerkannte Praktikumseinrichtungen können beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen angefordert werden, oder man kann sie sich (ständig aktualisiert) über deren home-page: http://ipp.bmgf.gv.at herunterladen.

Im Einzelfall kann der Verein, entsprechend den Anrechnungsrichtlinien des BMGF (zu finden auf der home-page der ÖGATAP und des Ministeriums) eine Institution, die nicht in einer Liste aufscheint, jedoch den Kriterien entspricht, als Praktikumseinrichtung anerkennen. Ein entsprechender Antrag mit Beschreibung der Institution und Anführung des beschäftigten Fachpersonals (PsychotherapeutInnen - mit Angabe des Methodenzusatzes-, ÄrztInnen, weiteres med. Personal, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen) ist an die Ausbildungsleitung zu richten. Für die Anrechnung von Praktikumseinrichtungen gibt es Formulare, von der home-page der ÖGATAP (www.oegatap.at) oder des Ministeriums (www.bmgf.gv.at) herunterzuladen. Diese werden vollständig ausgefüllt an die Ausbildungsleitung der ÖGATAP geschickt, welche gemeinsam mit der Ausbildungskommission über eine Anrechnung der Praktikumsstelle auf der Grundlage der gesetzlichen Anrechnungsrichtlinien entscheidet.

3.1.2.4. Praktikumssupervision (im Ausmaß von mind. 30 Std.) = § 6, Abs.2, Z.3

Parallel zum Praktikum erfolgt die Praktikumssupervision im Ausmaß von mind. 30 Stunden. Nach Vorgabe des Psychotherapiebeirates hat diese methodenspezifisch zu sein. Wird die Supervision von einer SupervisorIn mit einem anderen Methodenzusatz durchgeführt, kann, nach ausreichender Begründung durch die AusbildungskandidatIn (siehe Anrechnungsrichtlinien des BMGF - home-page des Ministeriums und der ÖGATAP) diese nach Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission anerkannt werden. Dazu ist ein Antrag an die Ausbildungsleitung notwendig, der von der ÖGATAP-home-page heruntergeladen werden kann.
 

3.1.3. Abschluss der Ausbildung

Für den Abschluss ist dem Verein der Nachweis des Praktikums (mind. 550 Std., § 6, Abs.2, Z.2) vorzulegen.
Die ÖGATAP ist bemüht, eine hochqualifizierte Ausbildung anzubieten. Die Zulassung für den Abschluss der Ausbildung richtet sich deshalb nicht nur nach der geforderten absolvierten Stundenanzahl (diese kann nur als Mindestanzahl angenommen werden), sondern auch danach, ob ein/e AusbildungskandidatIn die qualitativen Kriterien erfüllt, die ein/e PsychotherapeutIn mit der Methode der Hypnose nachweisen muss.

Wenn alle im Ausbildungscurriculum vorgesehenen Schritte absolviert wurden, müssen das korrekt ausgefüllte Formular "Einreichung zum TherapeutInnenkolloquium in Hypnose" (home-page ÖGATAP) und die entsprechenden Original-Teilnahmebestätigungen (Sicherheitskopie anlegen) an die ÖGATAP geschickt werden. Nach Überprüfung der Vollständigkeit der Ausbildungsschritte wird eine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt; erst danach kann die Abschlussarbeit eingereicht werden.

Der Abschluss der Ausbildung ist auch an ein Kolloquium gebunden. Dabei haben PraktikantInnen vor zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) - die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden - ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung nachzuweisen.

Nach erfolgreichem Ablegen des TherapeutInnenkolloquiums wird der TherapeutInnenstatus verliehen. Dieser berechtigt zur selbständigen Behandlung von PatientInnen mit der Methode der Hypnose.
 

TherapeutInnenkolloquium

 

Schriftliche Ausarbeitung einer Falldarstellung und Kolloquium bei zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) (siehe 3.3.4).

Die Falldarstellung sollte 30 - maximal 35 Seiten umfassen (Schriftgröße 12 pt., 40 Zeilen pro Seite – 1 1/2 zeilig). Beigelegt werden sollte auch ein "psychotherapeutischer Lebenslauf", in dem der Quellenberuf, und Angaben darüber, bei wem und wann die Ausbildungsgruppe und die Lehrtherapie absolviert wurden, sowie ev. institutionelle Erfahrungen etc. enthalten sind.

Zum Hypnose-Kolloquium soll eine länger dauernde tiefenpsychologische Behandlung eingereicht werden, welche mind. 40 bis 50 Behandlungsstunden umfasst.

Die Arbeit wird von zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen), die mittels Zufallsprinzips gewählt werden, gelesen und beurteilt. Dabei werden der/die LeiterIn der Ausbildungsgruppe und der/die LehrtherapeutIn, bei dem/der die Lehrtherapie absolviert wurde, in diese Auswahl nicht einbezogen. Bei Annahme der Arbeit wird innerhalb von 8 Wochen ein Kolloquiumstermin vereinbart.

Das Kolloquium besteht einerseits aus einem Gespräch über den schriftlich eingereichten Fall und über den Behandlungsstil, andererseits über allgemeine Fragen aus Theorie und Praxis. Den PraktikantInnen können bei negativer Beurteilung des Kolloquiums Auflagen zur Vervollkommnung ihrer theoretischen Kenntnisse, der Selbsterfahrung oder der therapeutischen Tätigkeit gemacht werden.
 

3.1.4. Evaluation der Ausbildung, Auflagen in der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung (siehe auch 3.3.3)

 

Der Qualitätsstandard der fachspezifischen Ausbildung in Hypnose wird durch die koninuierliche Beobachtung des persönlichen und fachlichen Lernfortschrittes gewährleistet. Dies geschieht durch die/den LeiterIn der Ausbildungsgruppe, den LehrtherapeutInnen in den angebotenen ÖGATAP-Seminaren, sowie den LehrtherapeutInnen, bei denen Supervision, Fallvorstellungen und das Abschlusskolloquium absolviert werden. (Der/die LehrtherapeutIn für die Einzelselbsterfahrung ist von jedweder Beteiligung an der Evaluation ausdrücklich ausgenommen!)

Evaluation findet zu folgenden Ausbildungsabschnitten statt:

  1. Nach Absolvierung der Gruppenselbsterfahrung (100 Std.) durch die/den verantwortliche/n LeiterIn der Ausbildungsgruppe (Überprüfung des KandidatInnenstatus).
  2. Bei der Überprüfung des Lernfortschrittes in Hinblick auf die Verleihung des PraktikantInnenstatus, etwa ab der Hälfte der Ausbildungsgruppe.
  3. Bei den Fallvorstellungen. Jede Fallvorstellung stellt einen Evaluationsschritt dar. Zur Beurteilung von Fallvorstellungen siehe Pkt. 3.1.2.2.
  4. Bei der Zulassung zum TherapeutInnenkolloquium, die von der Ausbildungsleitung der ÖGATAP ausgesprochen wird.
  5. Bei der Abschlussarbeit in Form einer schriftlichen Falldarstellung (siehe Pkt. 3.1.3.)
  6. Beim TherapeutInnenkolloquium (Pkt. 3.1.3.)

Um den Lernfortschritt im Sinne der fachspezifischen Ausbildung zu gewährleisten, können Auflagen, wie zusätzliche Selbsterfahrung, Theoriestudium oder Supervision, auch über das Mindestmaß der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, vorgeschrieben werden. Diese Auflagen werden von mindestens zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis begründet und von der Ausbildungsleitung mitgeteilt. Sie können auch eine aufschiebende Wirkung für die Fortsetzung der fachspezifischen Ausbildung haben (siehe auch Ausbildungsvereinbarung).

Bei mangelndem Lernfortschritt, der durch zusätzliche Ausbildungsschritte nicht wettzumachen ist, kann ein/e KandidatIn für die weitere Ausbildung auch abgelehnt werden (Procedere lt. Ausbildungsvereinbarung). In diesem Fall wird die bis dahin absolvierte Zeit als Selbsterfahrung und Theorie bestätigt. Dies kann jedoch – auch andernorts – nicht als Ausbildung geltend gemacht werden.

Berufsethische Verfehlungen und strafrechtliche Verurteilungen, sowie vereinsschädigendes Verhalten stellen ebenfalls Ausschließungsgründe dar.

Sollte es im Rahmen der Ausbildung zur PsychotherapeutIn für Hypnose zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die nicht mit Hilfe der bestehenden Einrichtungen wie KandidatInnenvertretung, Ausbildungsleitung, Ausbildungskommission, Ethikkommission, oder durch ein moderiertes Gespräch mit den Betroffenen innerhalb der ÖGATAP zu lösen sind, gibt es die Möglichkeit, sich an das Schiedsgericht für die Ausbildung der ÖGATAP zu wenden (§ 16/1 der Statuten – Das Schiedsgericht für die Ausbildung).

Wenn es um ethische Probleme geht, ist die Ethikkommission der ÖGATAP damit zu befassen (§15 der Statuten – Die Ethikkommission).

Alle nicht durch eines der beiden Schiedsgerichte (Anm.: für die Ausbildung und für die Weiterbildungscurricula) oder durch die Ethikkommission der ÖGATAP zu erledigenden Streitigkeiten im Rahmen der Gesellschaft werden durch eine Schlichtungsstelle ausgetragen und entschieden (§ 16/3 der Statuten – Die Schlichtungsstelle).
 

3.2. Erläuterungen zur Durchführung der Ausbildung

 

3.2.1 Vorbedingungen

Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf lt. § 10 Abs. 2 des Psychotherapiegesetzes nur absolvieren, wer

  1. eigenberechtigt ist;
  2. das 24. Lebensjahr vollendet hat;
  3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z.2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
  4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
  5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z.4 oder
  6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z.5 erfolgt ist, oder
  7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
  8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
  9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z.8 an einer ausländischen Universität nachweist.
    Erst nach erfolgreichem Abschluss des Psychotherapie-Propädeutikums und nach Aufnahme in den Verein (siehe 3.2.3.) darf mit dem Fachspezifikum begonnen werden (§ 10, Abs.2 Z.4).

3.2.2 Das Fachspezifikum für Hypnose besteht aus zwei Teilen:

Der theoretische Teil (mind. 300 Std.) und der praktische Teil (mind. 1600 Std.) werden wie folgt absolviert: mind. 260 Std. Theorie und 200 Std. Gruppenselbsterfahrung werden im Rahmen einer kontinuierlichen Ausbildungsgruppe (mind. 460 Std.) vermittelt. Die Einzelselbsterfahrung mit tiefenpsychologisch orientierter Hypnose (offene Stundenanzahl, jedoch mind. 100 Std.) erfolgt bei einer/m LehrtherapeutIn für Hypnose. Zusätzliche Hypnose (Anwendungs-) seminare werden bei größeren Veranstaltungen der ÖGATAP in Radstadt, Waidhofen oder an Wochenenden angeboten.

Zum praktischen Teil des Fachspezifikums gehören auch das Praktikum (§ 6 Abs. 2 Z.2+3) und die therapeutische Arbeit mit PatientInnen unter Supervision nach Verleihung des PraktikantInnenstatus (§6 Abs. 2 Z.4). Den Abschluss der Ausbildung bildet das Therapeutenkolloquium für Hypnose.

3.2.3. Aufnahmegespräch

Alle nach den dzt. gültigen rechtlichen Bestimmungen (§ 10 des PsychG.) zur Ausbildung für Psychotherapie Zugelassenen und alle in die Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen Eingetragenen (§ 17) müssen zur Aufnahme in den Verein und Zulassung zur Ausbildung das Hypnose-Einführungsseminar absolviert haben und die positive Beurteilung in einem Aufnahmegespräch vorweisen. Durch dieses Gespräch mit zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der ÖGATAP wird bei persönlicher Eignung und Belastbarkeit der Zugang zur Ausbildung und die Aufnahme in den Verein (nach Zustimmung durch den Vorstand) ermöglicht.

Persönliche Eignung für die Ausbildung und Ausübung der Psychotherapie setzt voraus:

Reflexions- und Selbstreflexionsfähigkeit, Fähigkeit zu Empathie, sozialen Kontakten und Beziehungen, ausreichende Ich-Stärke und Belastbarkeit, ausreichende intellektuelle Begabung, reifen Umgang mit Frustrationen und mit eigenen und fremden aggressiven und libidinösen Impulsen.

In diesem Sinne sind Ausschlusskriterien: zu geringe Reflexions- und Selbstreflexionsfähigkeit, mangelnde Empathiefähigkeit, schwere Persönlichkeitsstörungen, mangelnde intellektuelle Begabung, deutliche Ich-Struktur-Defekte, mangelnde Beziehungsfähigkeit, mangelnde Frustrationstoleranz, erschwerter Umgang mit aggressiven Impulsen, unreife Persönlichkeitsstruktur, mangelnde Belastbarkeit, mangelnde soziale Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, auffällige Verhaltensstörungen.

3.2.4. Ausbildung

3.2.4.1 Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie mit tiefenpsychologisch orientierter Hypnose (Stundenanzahl offen, jedoch mind. 100 Std.)

Es wird empfohlen, mit der Lehrtherapie möglichst am Anfang der Ausbildung zu beginnen (Liste der LehrtherapeutInnen für eine Lehrtherapie aus der home-page herunterladen oder vom Sekretariat anfordern).

Die Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie muss als kontinuierlicher Prozess bei einem/er einzigen/er LehrtherapeutIn erfolgen. Vom Gesetz her ist ein Mindestausmaß von 100 Std. Selbsterfahrung vorgeschrieben. Die tatsächliche Dauer und die Stundenanzahl der Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie ist jedoch individuell verschieden; sie ergibt sich im psychotherapeutischen Prozess und ist z.B. von Persönlichkeitsfaktoren abhängig. Für die nötige Selbsterfahrung / Lehrtherapie muss deshalb die Stundenanzahl offen bleiben.

Die Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie gilt erst dann als abgeschlossen, wenn dies auch vom/von Lehrtherapeuten/in bestätigt wird.

3.2.4.2 Kontinuierliche Ausbildungsgruppe (insg. mind. 460 Std.)

Die kontinuierlichen Ausbildungsgruppe ist eine geschlossene Gruppe unter Leitung eines/er Lehrtherapeuten/in (Dozenten) mit voller Lehrbefugnis für Hypnose und vermittelt die Inhalte des theoretischen Teils und die Selbsterfahrung in der Gruppe des praktischen Teils des Fachspezifikums für Hypnose. Sie wird in Form von 14tägig stattfindende Abendgruppen mit 2-3 Wochenenden pro Jahr, oder als ausschließliche Wochenendgruppen etwa 6-8 mal pro Jahr angeboten. Sie erstreckt sich daher über einen Zeitraum von mindestens 3-4 Jahren.

Nach etwa 100 Std. kommt es zur Überprüfung des KandidatInnenstatus durch den/die verantwortlichen LeiterIn der Ausbildungsgruppe. Dieses Gespräch stellt die Eignung der/s AusbildungskandidatIn und eventuelle Auflagen zur Fortsetzung der weiteren Ausbildung fest. (siehe Anhang)

Die in dieser kontinuierlichen Ausbildungsgruppe vermittelten Inhalte sind pro Einheit genau definiert, so dass im Fall einer Verhinderung der Inhalt ausnahmsweise auch in einem eigenen Seminar nachgeholt werden kann. Insgesamt ist die Gruppe aber kontinuierlich zu besuchen, da sie sonst nur teilweise als Selbsterfahrung und nicht als Ausbildung anerkannt werden kann. Durch die Gliederung in klar definierte Seminarinhalte ist es erwünscht, möglichst viele andere LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für einzelne Bereiche beizuziehen. Die Gesamtleitung erfolgt aber nur durch einen/eine verantwortlichen AusbildungslehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (AusbildungsdozentIn).

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Ausbildungsgruppe nicht möglich. Wenn ein Wechsel dennoch erfolgt, wird dem/der AusbildungskandidatIn die bis dahin absolvierte Stundenanzahl lediglich als Selbsterfahrung bestätigt. Eine neue Ausbildungsgruppe muss dann erneut begonnen werden. Ausnahmen ad personam sind unter folgenden Bedingungen möglich:

Es ist eine schriftliche Stellungnahme, warum ein Wechsel gewünscht wird, an die Ausbildungsleitung erforderlich. Diese Begründung muss in Absprache mit dem/der bisherigen und mit dem/der zukünftigen Ausbildungsgruppenleiter/in erfolgen.

3.2.4.3 Anwendungsseminare (mind. 140 Std.)

Neben der zweiten Hälfte der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe, also bei Beherrschen der Technik der Hypnose (Induktion, Vertiefung, Verlauf etc.) sind dann auch weitere Seminare (Anwendungsseminare) bei möglichst anderen Gruppenleitern zu besuchen. (Liste im Anhang).

3.2.5 PraktikantInnenstatus:

In der laufenden Ausbildungsgruppe wird bei ausreichender Entwicklung und Qualifikation der/s AusbildungskandidatIn der PraktikantInnenstatus nach Diskussion in der Gruppe durch die/en verantwortliche/n LeiterIn der Ausbildung verliehen.

Ab dem PraktikantInnenstatus können unter begleitender Supervision Therapien mit Hypnose durchgeführt werden im Sinne der geforderten psychotherapeutischen Tätigkeit – siehe Punkt 3.1.2.2. (600 Stunden, vor dem Abschluss "glaubhaft zu machen" mit: Alter und Geschlecht des/der Patienten/Patientin, Diagnose, Beginn und Ende der Therapie, Stundenanzahl, bei wem supervidiert).

Ein Teil dieser Supervision kann in der Endphase der dann verlängerten Ausbildungsgruppe stattfinden. Vorgeschrieben ist jedenfalls die Teilnahme an Fallvorstellungsseminaren, wobei mind. 10 Fälle vorgestellt und 5 FV-Seminare als ZuhörerIn nachgewiesen werden müssen. Der Rest der vom Gesetz geforderten 120 Std. Supervision kann auch in eigenen Supervisionsgruppen oder in Einzelsupervision erfolgen.

Grundsätzlich ist Supervision nur bei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) anrechenbar. Sollte es zu Engpässen kommen, kann ein Antrag an die Ausbildungskommission zur Anrechnung von Supervision bei einem/einer LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis gestellt werden. In diesem Fall ist anzugeben, bei wem die Lehrtherapie erfolgt (darf nicht dieselbe Person sein).

3.2.6 Abschluss der Ausbildung

Nach erfolgreicher Absolvierung aller Ausbildungsschritte und schriftlicher Ausarbeitung eines Therapieverlaufs mit der Methode Hypnose, sowie Absolvierung von fachspezifischem Praktikum (§ 6 Abs. 2 Z.2+3) und psychotherapeutischer Tätigkeit mit PatientInnen unter Supervision (§ 6 Abs. 2 Z.4), kann das TherapeutInnenkolloquium abgelegt werden.

Die ÖGATAP ist bemüht, eine hochqualifizierte Ausbildung anzubieten. Die Zulassung zum Abschluss der Ausbildung richtet sich deshalb nicht nur danach, ob die geforderte Stundenanzahl absolviert worden ist (diese kann nur als Mindestanzahl angenommen werden), sondern auch danach, ob ein/e AusbildungskandidatIn die qualitativen Kriterien erfüllt, die ein/e PsychotherapeutIn mit der Methode Hypnose nachweisen muss.

3.2.7 TherapeutInnenkolloquium

Es berechtigt zur selbständigen Behandlung von PatientInnen mit der Methode Hypnose. Nach Anerkennung durch das BM für Gesundheit und Frauen wird der Berufstitel "PsychotherapeutIn" mit dem Zusatztitel Hypnose verliehen.

3.2.8 Anhang

A) Die Gliederung der 10 Seminare zum Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse der Hypnose im Rahmen der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe:

  1. Einführung in die klassische Hypnose und in die Hypnotherapie nach Milton Erickson
  2. Induktion
    Rapport, Ja-Haltung, Pacing und Leading, Utilisation als Prinzip und Technik mit Inkorporation, Repräsentationssysteme, Verhaltensmuster und kognitive Stile des Patienten, klassische Induktionstechniken.
    und
  3. Indirekte Induktion und Kommunikation
    Sprachliches Meta-Modell und inverses Meta-Modell (Milton-Modell), hypnotische Sprachmuster: Seeding, Einstreutechnik, Beiläufigkeit, Konfusion, Dritt-Induktion, Konversationstrance, Humor und Provokation, indirekte Formulierungen (Nominalisierung, Modalform, Implikation, Alternativen und Pseudoalternativen, Verneinung des Gegenteils, therapeutische Doppelbildungen, unvollständige Komparative, paradoxe Interventionen etc.). Trance-Ablauf (Rapport - Orientierung - Fokussierung - Intensivierung - Vertiefen - Ratifizieren - Trancenutzung - Reorientierung)
  4. Trancephänomene
    Trancevertiefung und Induktion mit Nutzung von Trancephänomenen (Ideomotorik und Armlevitation, Dissoziation, Konfusion, posthypnotische Suggestion, Amnesie und Hypermnesie, Katalepsie, Automatismen, vegetative Symptome, Wahrnehmungsveränderungen, etc.)
    und
  5. Spezielle Nutzung der Trance
    Regression und Progression, Zeitlinien, Katharsis und Neuorganisation, verborgener Beobachter, unbewusstes Lernen, Arbeiten mit Teilen, etc.
  6. Imagination und Reframing
  7. Metaphern
    Parabeln, Märchen, Sagen, Witze, Geschichten, Anekdoten, Fallbeispiele
  8. Therapieplanung
    Vorbereitung, Arbeits- und Verlaufskonzept mit Monitoring, Ziele und Zieldefinitionen, maßgeschneiderte und strategische Therapie.

B) Weitere Seminare mit Selbsterfahrung und Theorie in Hypnose zu spezifischen Anwendungsgebieten ("Anwendungsseminare"), z.B.:

  • Psychosomatik
  • Schmerzkontrolle
  • Hypnose bei Angststörungen
  • Kurzzeit-Hypnotherapien und Krisenintervention
  • Hypnose bei Kindern und Jugendlichen

Fakultativ können nach freier Wahl aus dem Angebot der ÖGATAP weitere Anwendungsseminare besucht werden: z.B. Hypnose und Familientherapie/systemische Therapien, Hypnose bei Depressionen, Hypnose und Krebs, Meditationsmethoden, Hypnose in der Neurorehabilitation, Hypnose und Psychosen, Hypnose in Suchttherapien etc.
 

3.3. Allgemeine Ausbildungsordnung der ÖGATAP für Hypnose

 

3.3.1 Vorbedingungen

Die ÖGATAP steht als Verein und als Aus-, Fort- und Weiterbildungsinstitution allen Personen offen, die nach den dzt. gültigen rechtlichen Bestimmungen eine Ausbildung für Psychotherapie beginnen dürfen. Um Aufnahme als ordentliche Mitglieder können sich also nach § 5a der Vereinsstatuten akademisch graduierte Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen und Absolventen/Absolventinnen der UBW Klagenfurt mit Kombinationsfach Psychologie oder Heilpädagogik, sowie alle in die PsychotherapeutInnenliste des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (Sport und Konsumentenschutz) Eingetragenen und diejenigen, welche die gesetzlichen Bestimmungen zum Beginnen einer psychotherapeutischen Ausbildung zur Gänze erfüllen, schriftlich bewerben, nachdem sie ein Einführungsseminar und ein Aufnahmegespräch positiv absolviert haben.

3.3.2 Anrechenbarkeit

Die Anrechnung von Ausbildungsveranstaltungen kann nur erfolgen, wenn diese von LehrtherapeutInnen, TherapeutInnen, Lehrbeauftragten bzw. SupervisorInnen der ÖGATAP geleitet werden, oder wenn andere ReferentInnen von der ÖGATAP zu speziellen Veranstaltungen ausdrücklich eingeladen und somit anerkannt werden.

3.3.3. Ausbildung

Die Ausbildung des psychotherapeutischen Fachspezifikums für Hypnose in der ÖGATAP wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch die Allgemeine Ausbildungsordnung und das spezielle Curriculum für Hypnose geregelt.

Vor Beginn einer Ausbildung muss ein Aufnahmegespräch abgelegt werden. Es ist dies ein Gespräch der BewerberIn mit zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der Gesellschaft, in dem die persönliche Eignung des/der Auszubildenden festgestellt werden soll (siehe 3.2.3.)

Die positive Beurteilung des Aufnahmegespräches und der Beginn der Ausbildung (ATP, KIP oder HY) verleihen den Bewerbern den Titel KandidatIn.

Die Ausbildungsleitung ist berechtigt, über die AusbildungskandidatInnen Protokolle bzgl. der Ausbildung zu führen. In Ausnahmefällen kann ein/e KandidatIn trotz erlangtem KandidatInnenstatus Auflagen (wie z. B. Selbsterfahrung) erhalten. Im Extremfall kann sie/er sogar von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden.

Wird ein/e AusbildungskandidatIn für die weitere Ausbildung abgelehnt, wird die bis dahin absolvierte Zeit bestätigt. Sie kann aber nicht als Ausbildung geltend gemacht werden.

Die Zuerkennung des PraktikantInnenstatus hängt von den ausbildenden LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) nach Diskussion innerhalb der Ausbildungsgruppe ab. Dabei wird entschieden, ob KandidatInnen zur Übernahme von Therapien unter Supervision berechtigt sind. Dies wird von der Ausbildungsleitung schriftlich bestätigt.

Die Supervision ist als Einzelsupervision, in Supervisionsgruppen und in Fallvorstellungen möglich. Supervision für Psychotherapie mit Hypnose ist nur durch LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der ÖGATAP für Hypnose, sowie durch von der ÖGATAP dazu eingeladenen ausländischen LehrtherapeutInnen möglich.

3.3.4 Ausbildungsabschluss (TherapeutInnenkolloquium)

Der Abschluss der Ausbildung ist an ein Kolloquium gebunden. Dabei haben PraktikantInnen vor zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) - die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden - ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung nachzuweisen.

Für das Kolloquium ist die schriftliche Ausarbeitung eines Therapiefalles in vierfacher Ausfertigung 8 Wochen vor dem Ablegen einzureichen.

Das Kolloquium besteht aus einem Gespräch einerseits über den schriftliche eingereichten Fall und über den Behandlungsstil, der nach Möglichkeit anhand von Tonbandausschnitten aus verschiedenen Therapiestunden zu demonstrieren ist, andererseits über allgemeine Fragen aus Theorie und Praxis.

Nach erfolgreicher Ablegung des TherapeutInnenkolloquiums wird der TherapeutInnenstatus für Hypnose verliehen. Dieser berechtigt zur selbständigen Behandlung von PatientInnen mit der Methode, in der das Therapeutenkolloquium abgelegt wurde.

Den PraktikantInnen können bei negativer Beurteilung des Kolloquiums Auflagen zur Vervollkommnung ihrer theoretischen Kenntnisse, der Selbsterfahrung oder der therapeutischen Tätigkeit gemacht werden.

In diesem Fall haben die PraktikantInnen die Möglichkeit, nach einer angemessenen Frist ein Wiederholungskolloquium zu beantragen.

 

RICHTLINIEN FÜR DIE AUSBILDUNG ZUR/M LEHRTHERAPEUTIN/EN FÜR HYPNOSE

1. Richtlinien für die Ausbildung zur/m LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für Hypnose

LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis sind Lehrpersonen, die mit einer Teil-Lehrfunktion, in diesem Fall für die Ausübung der Lehrtherapie bzw. der Praktikumssupervision von der ÖGATAP bis auf weiteres bestellt sind.

Die Aufgabe eines/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für die Ausübung der Lehrtherapie ist die Vermittlung von Selbsterfahrung mit der Methode der Hypnose.

Die Aufgabe eines/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für die Ausübung der Praktikumssupervision ist die Supervision des Praktikums (entsprechend dem Psychotherapiegesetz § 6 Abs. 2) mit der Methode der Hypnose.

Voraussetzungen:

  1. Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums mit der Methode der Hypnose
  2. Regelmäßige Teilnahme an fortlaufender Hypnose-Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) nach dem Kolloquium
  3. Beginn der Ausbildung zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis kann frühestens 2 Jahre nach Abschluss des Hypnose-Kolloquiums erfolgen
  4. Vorschlag und Zustimmung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) im Rahmen der jährlichen LehrtherapeutInnen-Vollversammlung für die Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis
  5. 3 Hypnose-Fallvorstellungen bei postgraduierten Fallvorstellungen im Laufe von 5 Jahren , schriftliche Stellungnahme des Referenten
  6. Teilnahme an einem LehrtherapeutInnenseminar (1 Seminar jedes 2. Jahr)
  7. Wissenschaftliche Tätigkeit: bezogen auf die Hypnose mindestens 1 Artikel (in der Zeitschrift "Imagination" oder in einer anderen wissenschaftlichen Zeitschrift) oder 1 Vortrag im Rahmen der ÖGATAP-Seminare
  8. Ernennung zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für Hypnose (Lehrtherapie und Supervision) kann erst nach mindestens 5-jähriger Erfahrung nach Abschluss der Ausbildung in der Anwendung der Hypnose erfolgen

Procedere:

Es ist nicht selbstverständlich, dass der Abschluss der Therapieausbildung die weitere Ausbildung zum LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis bedingt. Die Gesellschaft erlaubt sich, selbst diese Personen, die sie für geeignet hält, auszuwählen. Diese Personen werden meist, da sie durch besondere Verdienste und Leistungen auffallen (Therapeutenkolloquium, positives Auffallen in Seminaren, bei Supervisionen etc.), von LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für eine Ausbildung für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis vorgeschlagen.

Die Berufung auf die Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis erfolgt in der jährlich einmal stattfindenden Vollversammlung für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenvollversamlung). Diese entscheidet, wer zur LehrtherapeutInnenlaufbahn zugelassen wird.

Nach jeder Fallvorstellung erfolgt eine Beurteilung des/der Seminarleiters/in über diese Tätigkeit. Auf der Grundlage der Rückmeldungen der Seminarleiter gibt es ein Screening im Rahmen der jährlichen Vollversammlung für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenklausur), wo über die weitere Laufbahn entschieden wird. Nach dieser Entscheidung erfolgt durch die Ausbildungsleitung eine schriftliche Rückmeldung an den/die AnwärterIn, der/die sich auf der Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis befindet.

Bei positiver Evaluierung durch die Stellungnahmen der SupervisorInnen und ReferentInnen der Fallvorstellungen und nach Erfüllung aller oben genannten Kriterien bzw. der Kriterien der jeweils gültigen Fassung der Lehrpersonnen-Richtlinie für das Fachspezifikum des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen erfolgt nach 5 Jahren im Rahmen der jährlichen Klausur für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenvollversammlung) die Ernennung zum/r LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis für Hypnose (Lehrtherapie und Praktikumssupervision).
 

2. Richtlinien für die Ausbildung zur/m LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) für Hypnose

 

Die Aufgaben eines/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) für Hypnose sind die theoretische und praktische Ausbildung, die Supervision, die Lehrtherapien (Einzel- und Gruppenselbsterfahrung) mit der Methode, die Leitung einer Ausbildungsgruppe, Aufnahmegespräche und das Therapeutenkolloquium.

Es ist nicht selbstverständlich, dass der Abschluss der Therapieausbildung die weitere Ausbildung zum LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) bedingt. Die Gesellschaft erlaubt sich, selbst diese Personen, die sie für geeignet hält, auszuwählen. Diese Personen werden meist, da sie durch besondere Verdienste und Leistungen auffallen (Therapeutenkolloquium, positives Auffallen in Seminaren, bei Supervisionen etc.), von anderen LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) für eine LehrtherapeutInnenausbildung für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenausbildung) vorgeschlagen.
 

Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf die Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenlaufbahn):

 

Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums mit der Methode der Hypnose

Zunächst erfolgt grundsätzlich die Berufung auf die Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis für Hypnose: Das Kolloquium muss dafür mindestens 2 Jahre zurückliegen. In diesen 2 Jahren muss der/die AspirantIn an einer kontinuierlichen Einzel- oder Gruppensupervision in seiner Methode teilgenommen haben. Wenn der/die AspirantIn auf der LehrtherapeutInnen-Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis 1 Jahr lang erfolgreich unterwegs war, kann frühestens die Berufung auf die Laufbahn für LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen-Laufbahn) erfolgen (also 3 Jahre nach dem Kolloquium).

Vorschlag und Zustimmung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) im Rahmen der jährlichen LehrtherapeutInnen-Vollversammlung für die Laufbahn zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis für Hypnose. Die Schritte der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis können ab diesem Zeitpunkt parallel zu den Schritten der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis erfolgen.

Die endgültige Berufung eines/er Aspiranten/Aspirantin als LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) kann dann frühestens 5 Jahre nach dem Kolloquium erfolgen. Das heißt: Die eigentliche Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis dauert ab der Berufung auf die Laufbahn bis zur Ernennung als LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) mindestens 2 Jahre.
 

Procedere und Inhalte der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen):

 

Mentorenschaft:
Nachwuchs-LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis sollen sich ab dem Moment, in dem sie auf die Laufbahn kommen, selbst eine Lehrtherapeutin oder einen Lehrtherapeuten mit voller Lehrbefugnis aus dem Kreis der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis für Hypnose als MentorIn suchen, der/die sie so lange begleitet und berät, bis die endgültige Ernennung zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis erfolgt ist. Darüber hinaus sollen alle Nachwuchs-LehrtherapeutInnen Kontakt mit der Ausbildungsleitung aufnehmen, um von Anfang an Transparenz in bezug auf erforderliche Ausbildungsnachweise zu haben.

  1. Theorie (Erwerb eigener profunder theoretischer Kenntnisse der Methode und der zugehörigen Literatur; dieser Prozess muss bei den erforderlichen Co-Leitungen sichtbar werden).
     
  2. Selbsterfahrung (Der in der eigenen Lehrtherapie begonnene SE-Prozess sollte weitergehen; er sollte sich in der Reflexionsfähigkeit des/r AspirantIn im Rahmen der erforderlichen Co-Leitungen niederschlagen).
     
  3. Verständnis von Gruppen-Prozessen (sollte im Rahmen der Co-Leitungen sichtbar werden).
     
  4. Therapeutenverhalten (als Modell für das Lernen der KandidatInnen). Zu diesem Zweck sollten AspirantInnen auf der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis möglichst viele Übungen im Rahmen ihrer Co-Leitungen zur Demonstration durchführen.
     
  5. Gruppenerfahrung
    Vor einer Berufung zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis müssen Kenntnisse und Fertigkeiten in Gruppendynamik, Gruppenanalyse oder einer vergleichbaren Gruppen-Methodik nachgewiesen werden (als solche gelten z. B. auch Hypnose-Gruppen, in Gruppen-KIP und in ATP-Oberstufe, aber auch Gruppen in einer vom Ministerium anerkannten Methode mit tiefenpsychologisch-analytischer Orientierung wie z. B. Gruppenanalyse, dynamische Gruppentherapie, Psychodrama, Gestalttherapie). Verlangt wird der Nachweis von 60 Stunden Gruppen-Erfahrung in einer fortlaufenden Gruppe in einer dieser Methoden und von 80 Stunden Gruppenerfahrung in Blockform in einer dieser Methoden (z. B. 2 Wochen-Blöcke zu je 40 Stunden). Insgesamt sind damit 140 Stunden Gruppenerfahrung nachzuweisen.
     
  6. Wissenschaftliche Tätigkeit
    AspirantInnen auf der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) müssen eine wissenschaftliche Tätigkeit in der von ihnen vertretenen Methode nachweisen. Als Nachweis für die wissenschaftliche Betätigung müssen 2 Vorträge gehalten oder 2 Publikationen zur Methode (Hypnose) vorgelegt werden. Fakultativ kann ein Vortrag oder eine schriftliche Ausarbeitung auch durch die Abhaltung eines W-Seminars mit dem Schwerpunkt der Methode ersetzt werden. Erforderlich ist eine Absprache mit dem/r MentorIn, den/die der/die AspirantIn sich aus dem Kreis der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) selbst gewählt hat.
     
  7. Co-Leitungen:
    Es sind im Rahmen der Laufbahn für LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis mindestens 8 Co-Leitungen durchzuführen: 4 Hypnose-Intensiv-Seminare und 4 Hypnose-Fallvorstellungen. Bei den Intensiv-Seminaren muss es sich mindestens um einen Hypnose-Einführungkurs handeln. Jeweils eine Fallvorstellung-Co-Leitung und eine Co-Leitung bei einem Intensiv-Seminar können beim/bei gleichen/gleicher LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis absolviert werden. Bei den Fallvorstellung-Co-Leitungen ist darauf zu achten, dass der/die AspirantIn mindestens 1 Fall-Präsentation pro Fallvorstellung selbständig "führt".

Nach Erfüllung aller erforderlichen Schritte bzw. aller Kriterien der jeweils gültigen Fassung der Lehrpersonen-Richtlinie für das Fachspezifikum des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die durch die Ausbildungsleitung und die Ausbildungskommission geprüft werden und nach neuerlichem Beschluss durch die LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenschaft) für Hypnose der ÖGATAP kann in der einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung der LehrtherapetInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der LehrtherapeutInnenstatus mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenstatus) für Hypnose verliehen werden