AUSBILDUNGSCURRICULUM KATATHYM IMAGINATIVE PSYCHOTHERAPIE (KIP)

(Katathymes Bilderleben, KB)

Februar 2002

 

Ausbildung (Psychotherapeutisches Fachspezifikum)

1. Prägnante Kurzbeschreibung

Die KATATHYM IMAGINATIVE PSYCHOTHERAPIE (KIP), vormals KATATHYMES BILDERLEBEN (KB), ist ein auf tiefenpsychologischen Grundlagen beruhendes imaginatives Verfahren der Psychotherapie. (Synonym: Symboldrama, engl: Guided Affective Imagery).

Die Methode stammt von H. LEUNER und wurde 1955 als wissenschaftlich fundiertes Verfahren in die Psychotherapie eingeführt.

Das Verfahren ist durch 3 Wesensmerkmale charakterisiert:

  • tiefenpsychologisch-theoretische Grundlagen
  • Anwendung von Imaginationen und
  • Arbeit in und am Symbol der Imaginationen.

Die Bezeichnung KATATHYM (griech: der Seele gemäß = die Seele widerspiegelnd) weist auf den tiefenpsychologischen Ursprung affektbeladener, emotional erlebter, symbolhafter Projektionen des Unbewussten hin.

IMAGINATIV hebt den bildhaften Charakter der therapeutisch induzierten Erlebniswelt hervor. Die Imagination stellt eine Regression in die primärprozesshafte Schicht der Seele, dem unbewusstnahen Bild-Denken, dar. In den Imaginationen kommen unbewusste Bedürfnisse und Affektkonstellationen, sowie Konflikte in Form tiefenpsychologischer Traumsymbole zur Darstellung und werden somit ausdrückbar und erlebbar. Die Symbolik der Imagination ist eine Widerspiegelung der inneren Welt der Objekte. Durch die Arbeit in und am Symbol ist eine direkte Bearbeitung sowohl praeverbaler defizitärer Mangelerlebnisse, als auch von ödipal Konflikthaftem möglich (Auffüllen früher emotionaler Defizite - strukturelle Nachreifung - Bearbeitung und Lösung unbewusster Konflikte).
Das Bildhafte mit seinem Symbolcharakter hat eine vermittelnde Funktion zwischen tiefen, unbewussten Vorgängen, Affekten, Trieben und Konflikten und bewusstem Erleben. Das Bilderleben hebt unbewusste Inhalte in das Vorbewusste. Diese symbolhaften, vorbewussten Inhalte können in der KIP durch das Erleben und Bearbeiten teilweise schon auf der Bildebene bewusstseinsfähig oder durch Nachbearbeitung der Bilder und Emotionen assoziativ angereichert und bewusst gemacht werden. Somit verbindet die KIP emotionale Verarbeitung mit dem erkenntnismäßigen Bewusstwerden in idealer Weise.

Der therapeutische Prozess erfolgt auf zwei Ebenen:

1. vorwiegend primärprozesshaftes Geschehen der Imagination
2. vorwiegend sekundärprozesshafte Ebene des Gespräches.

Die Gliederung des Verfahrens in GRUND-, MITTEL- und OBERSTUFE trägt der psychischen Entwicklung Rechnung. Die Grundstufe erfasst die frühesten, praeverbalen Stadien der Entwicklung, die Mittel- und Oberstufe die ödipalen Phasen und spätere Entwicklungen.

Die Imagination bietet außerdem die Möglichkeit der diagnostischen Einblicknahme in unbewusste Vorgänge ähnlich den projektiven Testverfahren (z.B. TAT).

Die Grundstufentherapie fördert die Entfaltung und Differenzierung und ermöglicht ein Nachholen und Nachreifen durch Auffüllen früher Defizite, sowie ein Korrigieren früher emotionaler Erfahrungen (Objektbeziehungen).
Mittel- und Oberstufe fokussieren auf Konfliktbearbeitung, Erkenntnis und Integration, sowohl auf der Bildebene, als auch auf der sekundärprozesshaften Ebene.

Da die KIP schnell unbewusstes Konfliktmaterial freisetzt, bedarf ihre Anwendung der sorgfältigen Weiterbildung des Therapeuten, um Misserfolge und Gefahren zu vermeiden.

Die KIP kann als EINZELTHERAPIE, als PAAR-, FAMILIEN- oder GRUPPEN-KIP eingesetzt werden.

Anwendung: Krisenintervention, fokale Kurztherapie (bis ca. 30 Stunden), Mittel- bis Langzeittherapie (bis zu mehreren hundert Stunden).

Kontraindikationen: floride Psychosen, praepsychotische Zustände, mangelnde Intelligenz (IQ unter 85), hirnorganische Defekte mit Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit.

Relative Kontraindikationen: massiver Zwang, schwere Formen der Hysterie und hysterische Charakterneurosen.

 

2. Tätigkeitsbereich

PsychotherapeutInnen für Katathym Imaginative Psychotherapie KIP (Katathymes Bilderleben, KB) verfügen über eine Ausbildung, welche die eigenständige Behandlung von PatientInnen mit psychischen und physischen Leidenszuständen ermöglicht. Sie müssen die Behandlung sowohl in Form von Einzel- als auch von Gruppenpsychotherapie einsetzen können.

 

3. Ausbildungsziel

PsychotherapeutInnen für Katathym Imaginative Psychotherapie KIP (Katathymes Bilderleben, KB) sind so ausgebildet, dass sie psychische Störungen und Erkrankungen von Patienten erkennen und geeignete indikationsgerechte praktische Behandlungsschritte, die auf theoretischen Grundlagen beruhen, einsetzen können.

Sie haben ein ausreichendes Ausmaß an psychischer Reife und theoretischem Wissen erlangt, welches ermöglicht, die vielfältigen Interventionsmöglichkeiten gezielt anzuwenden.

 

4. Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung Katathym Imaginative Psychotherapie

Die Ausbildung zum/r Therapeuten/in für Katathym Imaginative Psychotherapie im Sinne der Ausbildungsrichtlinien und im Rahmen des psychotherapeutischen Fachspezifikums (gem. PthG § 10 (2) kann nur beginnen, wer

a) eigenberechtigt ist;
b) das 24. Lebensjahr vollendet hat;
c) das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat;
d) die in PthG § 10 (2) Z.5-9 genannten beruflichen Voraussetzungen erfüllt;
e) Einführungskurs in Katathym Imaginativen Psychotherapie absolviert hat;
f) ein Aufnahmegespräch bei zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der Österreichischen Gesellschaft für angewandte Tiefenpsychologie und allgemeine Psychotherapie positiv abgelegt hat. Im Aufnahmegespräch soll die persönliche Eignung und Belastbarkeit des/der Auszubildenden festgestellt werden.
Persönliche Eignung für die Ausbildung und Ausübung der Psychotherapie setzt voraus:
Reflexions- und Selbstreflexionsfähigkeit, Fähigkeit zu Empathie, sozialen Kontakten und Beziehungen, ausreichende Ich-Stärke und Belastbarkeit, ausreichende intellektuelle Begabung, reifer Umgang mit Frustrationen und mit eigenen und fremden aggressiven und libidinösen Impulsen.

In diesem Sinne sind Ausschlusskriterien: zu geringe Reflexions- und Selbstreflexionsfähigkeit, mangelnde Empathiefähigkeit, schwere Persönlichkeitsstörungen, mangelnde intellektuelle Begabung, deutliche Ich-Struktur-Defekte, mangelnde Beziehungsfähigkeit, mangelnde Frustrationstoleranz, erschwerter Umgang mit aggressiven und libidinösen Impulsen, unreife Persönlichkeitsstruktur, mangelnde Belastbarkeit, mangelnde soziale Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, auffällige Verhaltensstörung.

f) Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.

Erst nach erfolgreichem Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und nach Aufnahme in den Verein darf mit dem Fachspezifikum begonnen werden (§ 10, Abs.2 Z.4).

 

5. Fachspezifische Ausbildung

5.1. Theoretischer Teil (mind. 300 Std.) = § 6 (1)

5.1.1. Persönlichkeitsentwicklung (mind. 60 Std.) = § 6, Abs.1 Z.1

Entwicklungspsychologie, Tiefenpsychologie, Narzissmustheorie, Objektbeziehungstheorie, Psychopathologie und Psychiatrie, Psychosomatik.

5.1.2. Methodik und Technik (mind. 100 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.2

Psychophysiologie, Traumtheorie, spezifische Theorie der KIP inklusive tiefenpsychologischer Grundlagen (spezielle Ausprägung von Übertragung und Gegenübertragung und Abwehren etc.). Weitere imaginative Techniken, Therapieplanung (Erstinterview, Anamnese, Diagnostik, Arbeitshypothese, Therapieverlauf, Therapieende), Indikation und Kontraindikation der KIP.

5.1.3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien (mind. 50 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.3

Neurosenlehre, Verhaltenspsychologie, Sozialpsychologie, Kommunikationstheorie, Systemtheorie, Gruppenprozesse.

5.1.4. Psychotherapeutische Literatur (mind. 40 Std.) = § 6, Abs. 1 Z.4

entsprechend der ständig aktualisierten Literaturliste.

5.1.5. Schwerpunkt nach methodenspezifischer Ausrichtung (mind. 50 Std.)

Theorie und Techniken der Grund-, Mittel- und Oberstufe, Dimensionen der KIP, KIP als Psychotherapie, Abgrenzung und Kombination von/mit anderen psychotherapeutischen Verfahren.

Die Theorie wird zu einem Teil in Theorie- und Weiterbildungsseminaren (150 Std.), zum anderen Teil in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe (150 Std.) angeboten, nebenbei wird noch persönliches Literaturstudium gefordert.
 

5.2. Praktischer Teil = § 6 (2)

5.2.1. Selbsterfahrung (mind. 490 Std.)

a) Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie mit der KIP
(Stundenanzahl offen, mind. jedoch 100 Std.)

Die Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie muss als kontinuierlicher Prozess bei einem einzigen Lehrtherapeuten mit voller oder partieller Lehrbefugnis erfolgen. Die tatsächliche Dauer und die Stundenanzahl der Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie ist jedoch individuell verschieden; sie ergibt sich im psychotherapeutischen Prozess und ist z.B. von Persönlichkeitsfaktoren abhängig. Für die nötige Selbsterfahrung / Lehrtherapie muss deshalb die Stundenzahl offen bleiben. Die Einzelselbsterfahrung / Lehrtherapie gilt erst dann als abgeschlossen, wenn dies auch vom Lehrtherapeuten / von der Lehrtherapeutin bestätigt wird.

b) Selbsterfahrung in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe (mind. 300 Std.)

c) Selbsterfahrung in Weiterbildungsseminaren (z.B. Goldegg, Waidhofen) (mind. 90 Std.)

5.2.2. Psychotherapeutische Tätigkeit (mind. 600 Std.) = § 6, Abs.2, Z.4
Unter begleitender Supervision (im Ausmaß von mind. 120 Std.)

Die begleitende Supervision (120 Stunden) setzt sich wie folgt zusammen:
 

Fallvorstellungen

Fallvorstellung dient der Kontrolle der Qualität der durchgeführten Therapie und damit der Kontrolle der TherapeutInnen in Ausbildung und kann "bestanden" oder "nicht bestanden" werden. Falls also in einer Supervision eine Fallvorstellung gemacht wird, ist dies sinnvollerweise vorher anzukündigen, da andere Kriterien gelten (Grad der vorherigen Reflexion, Dauer der Behandlung, Tonbandaufzeichnung der KB-Bilder ...).

Fallvorstellungen dauern prinzipiell mindestens 90 Minuten. In den Fallvorstellungen soll eine präzise Zusammenfassung des therapeutischen Prozesses erfolgen, keine lange “Erzählung” des Falles. Der Ausbildungsteilnehmer ist für die Strukturierung und die Einhaltung der Zeit verantwortlich.

Es sind mindestens 10 Fallvorstellungen zu absolvieren. Davon müssen mindestens 5 in "Fallvorstellungsseminaren" vorgetragen werden, die anderen 5 Fälle können in Fallvorstellungsseminaren, Supervisionsgruppen und/oder in Einzelsupervision vorgestellt werden. Dabei ist auf die entsprechende Bestätigung zu achten: "wurde einer Fallvorstellung gemäß vorgestellt".

Fallvorstellungen sind beim Leiter der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe dann möglich, wenn kein eigener Fall vorgestellt wird. Die Teilnahme wird dann als Supervision angerechnet. Fallvorstellungen mit Vorstellung eines Falles können beim Leiter der eigenen Ausbildungsgruppe nicht absolviert werden (Ausnahme: bei regionalen Engpässen können max. 2 Fallvorstellungen beim Leiter der Ausbildungsgruppe gemacht werden). Bei gewünschten Ausnahmen muß vorher schriftlich bei der Ausbildungsleitung angesucht werden. Diese Regelung gilt ab Juni 2000. Davor absolvierte Fallvorstellungen werden anerkannt.

Im Rahmen der Ausbildung müssen insgesamt mindestens 3 verschiedene Fälle bei Fallvorstellungen vorgestellt werden. Bei einem/einer LehrtherapeutenIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) können maximal 5 Fallvorstellungen absolviert werden; insgesamt müssen Fallvorstellungen bei mindestens 4 verschiedenen LehrtherapeutenInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) erfolgen.

Es kann ein Fall mehrmals in verschiedenen Therapiestadien vorgestellt werden, es müssen jedoch mindestens drei verschiedene Fälle vorgestellt werden.

 

Supervision

Zur Abgrenzung von "Fallvorstellung" und "Supervision": Fallvorstellung dient der Evaluation und die Supervision der Reflexion und ist damit eine Hilfestellung für den/die Therapeuten/in (in Ausbildung). Nach dem Absolvieren der vorgeschriebenen Fallvorstellungsstunden sind die restlichen Supervisionsstunden nach Bedarf und Möglichkeit zu erwerben (Fallvorstellung mit oder ohne eigenen Fall, Gruppen-, Einzelsupervision, Seminare mit ausgewiesenen Supervisionsstunden), wobei im Interesse der eigenen Qualität Einzelsupervision empfohlen wird.
Supervision kann von LehrtherapeutInnen (DozentInnen) der betreffenden Methode, einschließlich des/der Leiters/in der eigenen Ausbildungsgruppe in Anspruch genommen werden.

Bei der Lehrperson, bei der man die eigene Lehrtherapie absolviert hat, kann weder Supervision noch Fallvorstellung erfolgen.

5.2.3. Praktikum (mind. 550 Std., § 6, Abs.2, Z.2)

Im Laufe der fachspezifischen Ausbildung muss ein Praktikum im Ausmaß von 550 Stunden absolviert werden.

- Davon mindestens 150 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung des Gesundheitswesens (Kriterium: es müssen ÄrztInnen und mind. zwei PsychotherapeutInnen angestellt sein);

- die restlichen 400 Stunden können auch in einer Ausbildungseinrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens (Kriterium: neben mindestens zwei TherapeutInnen müssen zwei weitere fachlich qualifizierte Personen beschäftigt sein) absolviert werden.

Listen für vom Psychotherapiebeirat anerkannte Praktikumseinrichtungen können beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen angefordert werden.

Im Einzelfall kann der Verein eine Institution, die nicht in einer Liste aufscheint, jedoch den Kriterien entspricht, als Praktikumseinrichtung anerkennen. Ein entsprechender Antrag mit Beschreibung der Institution und Anführung des beschäftigten Fachpersonals (TherapeutInnen - mit Angabe der Therapiemethode(n), PsychologInnen, Sozialarbeiter, ÄrztInnen ...) ist an die Ausbildungsleitung zu richten. Zur Hilfestellung gibt es Formulare des Ministeriums für die Anrechnung von Praktikumseinrichtungen.

5.2.4. Praktikumssupervision (im Ausmaß von mind. 30 Std.) = § 6, Abs.2, Z.3

Parallel zum Praktikum erfolgt die Praktikumssupervision im Ausmaß von mind. 30 Stunden. Nach Vorgabe des Psychotherapiebeirates hat diese methodenspezifisch zu sein. In begründeten Fällen kann die Supervision in anderen Methoden anerkannt werden - Antrag an die Ausbildungsleitung.

 

5.3. Ausbildungsabschluss (Therapeutenkolloquium)

Die ÖGATAP ist bemüht, eine hochqualifizierte Ausbildung anzubieten. Die Zulassung für den Abschluss der Ausbildung richtet sich deshalb nicht nur nach der geforderten absolvierten Stundenanzahl (diese kann nur als Mindestanzahl angenommen werden), sondern auch danach, ob ein Ausbildungskandidat die qualitativen Kriterien erfüllt, die ein/e PsychotherapeutIn mit der Methode der KIP nachweisen muss.

Wenn alle im Ausbildungscurriculum vorgesehenen Schritte absolviert wurden, müssen die entsprechenden Nachweise im Original (Sicherheitskopie anlegen) an die ÖGATAP gesandt werden. Beigelegt werden muss eine Übersichtsliste der beigelegten Bestätigungen, aus der die Erfüllung der Ausbildungsschritte ersichtlich ist. (Muster kann im Sekretariat angefordert werden).

Nach Überprüfung der Vollständigkeit der Ausbildungsschritte wird eine schriftliche Bestätigung darüber ausgestellt und danach kann die Abschlussarbeit eingereicht werden.

Für das Kolloquium ist die schriftliche Ausarbeitung von einem Fall in vierfacher Ausfertigung 8 Wochen vor dem Ablegen einzureichen. Die Falldarstellung sollte 30 - maximal 35 Seiten (Schriftgröße 12 pt, 40 Zeilen pro Seite - 1 1/2 zeilig) umfassen. Beigelegt werden sollte auch ein "psychotherapeutischer Lebenslauf", in dem der Quellenberuf, weiter bei wem und wann die Ausbildungsgruppe und die Lehrtherapie absolviert wurden, sowie ev. institutionelle Erfahrungen etc. angeführt werden.

Ein KIP-Fall sollte mindestens 40 bis 50 Stunden umfassen. Imaginationen sollen dabei mindestens jede 3. bis 4. Stunde zur Anwendung kommen.

Die Arbeit wird von zwei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen), die mittels Zufallsprinzips gewählt (der/die LeiterIn der Ausbildungsgruppe und der/die LehrtherapeutIn, bei dem/der die Lehrtherapie absolviert wurde, werden in diese Auswahl nicht einbezogen) gelesen. Bei Annahme der Arbeit wird innerhalb von 8 Wochen ein Kolloquiumstermin vereinbart.

Der Abschluss der Ausbildung ist an ein Kolloquium gebunden. Dabei haben Praktikanten vor den beiden LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung nachzuweisen.

Das Kolloquium besteht aus einem Gespräch einerseits über den schriftlich eingereichten Fall und über den Behandlungsstil, der anhand von Tonbandausschnitten aus verschiedenen Therapiestunden zu demonstrieren ist, andererseits über allgemeine Fragen in Theorie und Praxis. Den Praktikanten können bei negativer Beurteilung im Kolloquium Auflagen zur Vervollkommnung ihrer theoretischen Kenntnisse, der Selbsterfahrung oder der therapeutischen Tätigkeit gemacht werden.

Nach erfolgreicher Ablegung des Therapeutenkolloquiums wird der Therapeutenstatus verliehen. Dieser berechtigt zur selbständigen Behandlung von Patienten mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie (Katathymes Bilderleben).

 

5.4. Evaluation der Ausbildung, Auflagen in der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung

Nach dem Aufnahmegespräch und dem Beginn des Fachspezifikums in der ÖGATAP gibt es noch weitere Evaluationskriterien, die das Fortsetzen der Ausbildung, das Ausscheiden aus der Ausbildung oder Auflagen für die Fortsetzung der Ausbildung bringen können:

1) Die Überprüfung und Klärung des Ausbildungsstandes des/der AusbildungsteilnehmerIn nach etwa einem Jahr, bzw. etwa 100 Std. Gruppenselbsterfahrung in der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe durch den verantwortlichen Ausbildner (AusbildungsgruppenleiterIn) in Zusammenarbeit mit der Gruppe.

2) Verleihung des Praktikantenstatus (Befähigung zur psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision) durch den verantwortlichen Ausbildner (AusbildungsgruppenleiterIn) in Zusammenarbeit mit der Gruppe.

3) Therapeutenkolloquium (erfolgt bei zwei Lehrtherapeuten mit voller Lehrbefugnis = Dozenten)

Nach dem Aufnahmegespräch gewährleisten diese Überprüfungen einen hohen Qualitätsstandard der fachspezifischen Ausbildung für die Psychotherapiemethode KIP in der ÖGATAP.

Werden Teilnehmer einer Ausbildungsgruppe oder anderer Ausbildungsveranstaltungen für die weitere Ausbildung abgelehnt, wird ihnen die bis dahin absolvierte Zeit bestätigt. Sie kann aber nicht als Ausbildung geltend gemacht werden.

Auflagen, wie zusätzliche Selbsterfahrung in Einzeltherapie oder Gruppe, oder Theoriestudium, können bei jedem dieser Evaluationsschritte und auch bei den einzelnen Selbsterfahrungsseminaren der ÖGATAP auch über das Mindestmaß der gesetzlichen Bestimmungen von den jeweils verantwortlichen LehrtherapeutInnen (AusbildungsgruppenleiterIn oder SeminarleiterIn) vorgeschrieben werden. Diese Auflagen können dabei auch eine aufschiebende Wirkung für die Fortsetzung der fachspezifischen Ausbildung haben.

Berufsethische Verfehlungen und strafrechtliche Verurteilungen, sowie vereinsschädigendes Verhalten stellen ebenfalls einen Ausschließungsgrund dar.

 

6. Richtlinien für die Ausbildung zum/r Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis

LehrtherapeutInnen mit partieller Lehrbefugnis sind Lehrpersonen, die mit einer Teil-Lehrfunktion, in diesem Fall für die Ausübung der Lehrtherapie von der ÖGATAP bis auf weiteres bestellt sind.

Die Aufgabe eines/r Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis ist die Vermittlung von Selbsterfahrung mit der Methode der Katathym Imaginativen Psychotherapie.

Richtlinien:

  1. Eintragung in die PsychotherapeutInnenliste mit der Methode der KIP
     
  2. Mindestens 5-jährige Erfahrung nach Abschluss der Ausbildung in der Anwendung der KIP
     
  3. Zustimmung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) im Rahmen der LehrtherapeutInnen-Sitzung für die Laufbahn zum/r Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis
     
  4. viermalige Co-Tätigkeit in Intensivseminaren
     
  5. viermalige Co-Tätigkeit in Fallvorstellungsseminaren
     
  6. Wissenschaftliche Tätigkeit

Procedere:

InteressentInnen stellen über die Ausbildungsleitung einen schriftlichen Antrag an die jährlich einmal stattfindende Versammlung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenversammlung). Diese entscheidet, ob der/die InteressentIn zur Lehrtherapeutenlaufbahn zugelassen wird.

Nach jeder Co-Tätigkeit erfolgt eine Beurteilung des/r Seminarleiters/in über diese Tätigkeit. Nach viermaliger Co-Tätigkeit bzw. nach 1 und nach 2 Jahren gibt es auf der Grundlage der Rückmeldungen der Seminarleiter ein Screening im Rahmen der Sitzung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnensitzung), wo über die weitere Laufbahn entschieden wird. Nach dieser Entscheidung erfolgt durch die Ausbildungsleitung eine schriftliche Rückmeldung an den/die AnwärterIn, der/die sich auf der Laufbahn zum/r Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis befindet.

Die Berufung zum/zur LehrtherapeutIn mit partieller Lehrbefugnis erfolgt in der einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) und nach Erfüllung aller oben genannten Kriterien bzw. der Kriterien der jeweils gültigen Fassung der Lehrpersonen-Richtlinie für das Fachspezifikum des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

 

7. Richtlinien für die Ausbildung zum/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn)

Die Aufgaben eines/r LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) sind die theoretische und praktische Ausbildung, die Supervision, die Lehrtherapien (Einzel- und Gruppenselbsterfahrung) mit der Methode, die Leitung einer Ausbildungsgruppe, Aufnahmegespräche und das Therapeutenkolloquium.

Es ist nicht selbstverständlich, dass der Abschluss der Therapieausbildung die weitere Ausbildung zum/ LehrtherapeutIn mit voller Lehrbefugnis (DozentIn) bedingt. Die Gesellschaft erlaubt sich, selbst diese Personen, die sie für geeignet hält, auszuwählen. Diese Personen werden meist, da sie durch besondere Verdienste und Leistungen auffallen (Therapeutenkolloquium, positives Auffallen in Seminaren etc.), von anderen Lehrtherapeuten mit voller Lehrbefugnis (Dozenten) für eine Ausbildung zum/r Lehrtherapeuten/in mit voller Lehrbefugnis (DozentInnenausbildung) vorgeschlagen.

Lt. Vorstandsbeschluss vom 9.5.1983 und 14.5.1988 gelten folgende Bedingungen (ergänzt durch die Anpassung an das PthG am 30.12.1992):

  1. Eintragung in die Psychotherapeutenliste des BM, und zwar mit dem Zusatztitel Katathym Imaginative Psychotherapie (Katathymes Bilderleben). Das bedingt die vorherige erfolgreiche Ablegung des Therapeutenkolloquiums.
     
  2. Mindestens 5-jährige Erfahrung nach Abschluss der Ausbildung in der Anwendung der Katathym Imaginativen Psychotherapie (Katathymes Bilderleben).
     
  3. Beauftragung zum/r Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis durch die Lehrtherapeuten mit voller Lehrbefugnis (Dozentenschaft) und Bestätigung durch die Ausbildungskommission und den Vorstand.
     
  4. Wissenschaftliche Tätigkeit: mindestens 2 Vorträge oder schriftliche Ausarbeitung zum Thema der Katathym Imaginativen Psychotherapie.
     
  5. Ausbildung zum Ausbildner: Sechsmal Co-Leitungstätigkeit bei verschiedenen Ausbildnern, nach Möglichkeit davon zweimal bei ausländischen Ausbildnern. Nach jeder Co-Leitung erfolgt eine Beurteilung des Seminarleiters/in über diese Tätigkeit.
     
  6. Ausreichende Erfahrung mit längerfristigen Gruppenprozessen:
    Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Frage:
    a. Gruppendynamische Erfahrung: Mindestens 2 Blöcke mit je 20 Doppelstunden und eine gruppendynamische Jahresgruppe mit mindestens 30 Doppelstunden.
    Alternativ zu einer gruppendynamischen Jahresgruppe: Teilnahme an einer Jahresgruppe mit mindestens 30 Doppelstunden in einer vom Ministerium anerkannten Methode mit tiefenpsychologisch-analytischer Orientierung (Gruppenanalyse, dynamische Gruppentherapie, Psychodrama, Gestalttherapie).
    b. Co-Tätigkeit in einer gesamten Ausbildungsgruppe in einer der 3 ÖGATAP-Methoden

Die Beauftragung für die Laufbahn zum/r Lehrtherapeuten/in mit voller Lehrbefugnis kann nur in der Vollversammlung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis und frühestens nach zwei Jahren erfolgreicher Ausbildung zum/zur Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis erfolgen.

Nach Erfüllung aller erforderlichen Schritte bzw. aller Kriterien der jeweils gültigen Fassung der Lehrpersonen-Richtlinie für das Fachspezifikum des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die durch die Ausbildungsleitung und die Ausbildungskommission geprüft werden, und nach neuerlichem Beschluss durch die LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (Dozentenschaft) für KIP der ÖGATAP kann in der einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung der LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) der Status eines/r Lehrtherapeuten/in mit voller Lehrbefugnis (Dozentenstatus) verliehen werden.

 

8. Erläuterungen zur Durchführung der Ausbildung

8.1. Kontinuierliche Ausbildungsgruppe

Die Voraussetzung für die Aufnahme in eine Ausbildungsgruppe ist der Abschluss des Propädeutikums, das positiv absolvierte Aufnahmegespräch, der Einführungskurs (A-Kurs) und die ordentliche Mitgliedschaft im Verein.

Die Koordination erfolgt über das Sekretariat (Formular für das Interesse an einer Ausbildungsgruppe ausfüllen), wobei die Wünsche der AusbildungsteilnehmerInnen (LeiterIn, Ort, ...) mit den Möglichkeiten der AusbildungsgruppenleiterInnen abgestimmt werden.

Es wird empfohlen, mit der Lehrtherapie möglichst am Anfang der Ausbildung zu beginnen (Liste der LehrtherapeutInnen mit voller bzw. partieller Lehrbefugnis vom Sekretariat anfordern).

Die kontinuierlichen Ausbildungsgruppen sind geschlossene Gruppen (HöchstteilnehmerInnenanzahl 14, in Ausnahmefällen 16), die Selbsterfahrung, methodenspezifische und theoretische Ausbildung beinhalten. Sie werden als 14tägig stattfindende Abendgruppen mit 2-3 Wochenenden pro Jahr oder als ausschließliche Wochenendgruppen etwa 6-8mal pro Jahr angeboten. Sie erstrecken sich daher mindestens über einen Zeitraum von 3-4 Jahren.

Die Stundenanzahl beträgt mind. 450 Stunden:
- 100 Stunden Gruppen-KIP (meist am Anfang der Ausbildungsgruppe bzw. parallel mit den anderen Ausbildungsschritten)
Danach kontinuierliche Überprüfung und Klärung des Ausbildungsstandes der AusbildungsteilnehmerInnen durch den/die Ausbildner/in und die TeilnehmerInnen der Ausbildungsgruppe. Dabei werden die Eignung des/der AusbildungsteilnehmerIn und eventuelle Auflagen zur Fortsetzung der weiteren Ausbildung festgestellt.
- 150 Stunden Theorie
Literaturstudium, Referate der TeilnehmerInnen, Inputs der LeiterInnen ..
- 200 Stunden methodenspezifische praktische Ausbildung
d.h. Üben der Motive der Grund-, Mittel- und Oberstufe der KIP im Zweier- (Klient, Therapeut) bzw. Dreiersetting (Klient, Therapeut und Beobachter).

Wie die AusbildungsgruppenleiterInnen innerhalb dieses Rahmens ihre Gruppen gestalten, ist auf einem Informationsblatt des/r jeweiligen Leiters/in (im Sekretariat) bzw. persönlich zu erfahren; (z.B. Ort, Zeiten, Modus der Bezahlung, Bedingungen zur Erreichung des PraktikantInnenstatus - neben der grundsätzlichen persönlichen Eignung häufig ein Referat, ein Protagonisten-KB und eine gewisses Stadium der Lehrtherapie -, Abfolge der Ausbildungsschritte ...).

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Ausbildungsgruppe nicht möglich. Wenn ein Wechsel dennoch erfolgt, wird dem/der AusbildungsteilnehmerIn die bis dahin absolvierte Stundenanzahl lediglich als Selbsterfahrung bestätigt. Eine neue Ausbildungsgruppe muss dann erneut begonnen werden. Ausnahmen ad personam sind in begründeten Fällen unter folgenden Bedingungen möglich:
Es ist eine schriftliche Stellungnahme, warum ein Wechsel gewünscht wird, an die Ausbildungsleitung erforderlich. Diese Begründung muß in Absprache mit dem/r bisherigen und mit dem/r zukünftigen Ausbildungsgruppenleiter/in erfolgen.
 

8.2. PraktikantInnenstatus

In der laufenden Ausbildungsgruppe wird bei ausreichender Entwicklung und Qualifikation der AusbildungsteilnehmerInnen gemeinsam durch den/die verantwortlichen Ausbildner/in und die Gruppe diesen der PraktikantInnenstatus verliehen.

Ab dem PraktikantInnenstatus können unter begleitender Supervision Therapien durchgeführt werden im Sinne der geforderten psychotherapeutischen Tätigkeit – siehe Punkt 5.2.2. - (600 Stunden, vor dem Abschluß "glaubhaft zu machen" mit: Alter und Geschlecht des/der Patienten/Patientin, Beginn und Ende der Therapie, Stundenanzahl, Diagnose). Ein Teil der Supervision kann in der Endphase der Ausbildungsgruppe stattfinden.

Grundsätzlich ist Supervision nur bei LehrtherapeutInnen mit voller Lehrbefugnis (DozentInnen) anrechenbar. Sollte es zu Engpässen kommen, kann ein Antrag an die Ausbildungskommission zur Anrechnung von Supervision bei einem/r Lehrtherapeuten/in mit partieller Lehrbefugnis gestellt werden. In diesem Fall ist anzugeben, bei wem die Lehrtherapie erfolgt (darf nicht dieselbe Person sein).
 

8.3. Weiterbildungsseminare der ÖGATAP

Damit die Auszubildenden ein reichhaltiges Angebot an fachspezifischen Veranstaltungen absolvieren können, werden in einer kontinuierlichen Ausbildungsgruppe nicht alle Teilschritte des theoretischen und praktischen Fachspezifikums angeboten.
Diese für die Ausbildung erforderlichen Schritte müssen in von der ÖGATAP angebotenen Seminaren (wie z.B. Goldegg oder Bad Gastein) absolviert werden. Das hat den Sinn, dass auch andere therapeutische Stile kennengelernt werden können.
In von der ÖGATAP angebotenen Seminaren (z.B. in Goldegg oder Bad Gastein) - bzw. bei vergleichbarem Inhalt Seminare von Schwestervereinen (im Rahmen der IGKB) - werden weitere Ausbildungsschritte absolviert:

- 7 Intensivseminare (ausgewiesen als B - D)
Diese sind in Abstimmung mit dem Stand der Ausbildungsgruppe zu wählen, und sie müssen nicht alle der Reihe nach gemacht werden.
Falls die Leiterin / der Leiter nicht selbst den Schwerpunkt "Kinder/Jugendliche" hat und einen dementsprechenden Ausbildungsblock macht, ist B3 verpflichtend.

- mind. 100 Stunden Theorie
Die als Theorie anrechenbaren Stunden sind bei den Ausschreibungen zu den Seminaren angegeben (es können auch für diesen Teil weitere Intensivseminare besucht werden).